Baufehler als Ursache für Bauschäden werden nicht durch Normen, sondern durch Kenntnis naturbedingter Grundgesetzlichkeiten vermieden. Der Werksvertrag schuldet eine Erfolgssicherheit, auch für Sichtbeton. DIN-Vorschriften sind keine Kochbücher im Sinne von „man nehme …“, d. h. es nutzt nichts, wenn etwas in einer DIN-Vorschrift steht oder aus Merkblättern übernommen wird oder das Produkt eine Zulassung besitzt, wenn trotzdem beim Einsatz ein Restrisiko verbleibt und daraus ein Schaden oder eine Abweichung entstehen kann. Dieser Beitrag weist in diesem Zusammenhang auf das Schwindverhalten bei Architekturbetonbauteilen hin.
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Dipl.-Ing. Joachim Schulz öbuv Sachverständige für Sichtbeton Ulmenallee 53 14050 Berlin, Deutschland T +49 30 300 9830 F +49 30 300 98311 www.IGS-Schulz.de IGS_Schulz@t-online.de